Diverse Fragen

Schneeräumung
Bei der Schneeräumung werden keine Güter von einem Start- zu einem Zielort befördert. Das allenfalls mitgeführte Salz wird nicht um der Beförderung willen, sondern zur Erbringung der Dienstleistung Schneeräumung benutzt und verbraucht. Für die Schneeräumung ist aus diesem Grund keine Zulassungsbewilligung/Lizenz nötig.

 

Kehrichtabfuhr
Bei der Kehrichtabfuhr werden Güter eingesammelt, die von vielen verschiedenen Standorten an ein gemeinsames Zielort gebracht werden. Es handelt sich somit um eine Güterbeförderung, und grundsätzlich ist für diesen Zweck eine Lizenz nötig. Einzige Ausnahme ist der folgende Sachverhalt: Gemeinden, die die Kehrichtabfuhr für die eigene Gemeinde selber organisieren. In diesem Fall ist die Gewerbsmässigkeit nicht gegeben, und diese Transporte können ohne Lizenz durchgeführt werden. Führt eine Gemeine allerdings die Kehrichttransporte für weitere Gemeinden durch, muss diese ebenfalls über eine Lizenz verfügen. Wird die Kehrichtabfuhr von der Gemeinde an eine Transportunternehmung vergeben, muss diese über eine Lizenz verfügen.

 

Werkverkehr
Unternehmen, die die eigenen Güter mit eigenen Fahrzeugen und mit eigenem Personal befördern, betreiben Werkverkehr und benötigen keine Lizenz. Die genauen Bestimmungen sind im Anhang 4 des Landverkehrsabkommens (LVA) nachzulesen. Das BAV stellt keine Bestätigungen für Werkverkehr aus. Die Unternehmen bzw. deren Chauffeure müssen im Fall einer Kontrolle oder eines Grenzübertrittes mit den Transportpapieren, dem Fahrzeugausweis sowie einem allfälligen Nachweis über ein Anstellungsverhältnis den Werkverkehr nachweisen können. Auf Fahrzeugen, die im Werkverkehr tätig sind, empfehlen wir, eine Kopie des Anhangs 4 des LVA mitzuführen. Der Werkverkehr ist sowohl in der Schweiz wie auch in den Ländern der EU von der Lizenz befreit.

 

Korrektes Vorgehen mit Mietfahrzeugen
Transportunternehmungen, die Transporte/Fahrten mit gemieteten oder geleasten Lastwagen oder Autobussen durchführen, benötigen ebenfalls eine Lizenz. Diese Lizenz muss auf die Unternehmung ausgestellt sein, die die Transporte/Fahrten durchführt. Der Vermieter oder Leasinggeber darf seine Lizenz (sofern er über eine verfügt) nicht auf dem Fahrzeug belassen. Verstösse gegen diese Bestimmungen werden mit Busse geahndet.

 

Nicht gewerbsmässige Personentransporte
Personentransporte, die keiner Gewerbsmässigkeit unterliegen, die unter die Definition "Werkverkehr" fallen, sind von der Lizenzpflicht befreit. Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich nur um eine Nebentätigkeit der ausführenden, natürlichen oder juristischen Person. Zudem sind die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder sind von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft worden oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vetrags. Schliesslich müssen die Fahrzeuge von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person
oder von der natürlichen Person selbst geführt werden. Für diese Transporte kann das BAV eine Bescheinigung ausstellen. Entsprechende Gesuche richten Sie bitte an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Güterverkehr, 3003 Bern. 

 
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